Zur Bekämpfung des Menschenhandels und für einen verbesserten Opferschutz der Betroffenen dieser Menschenrechtsverletzungen sind verschiedene internationale Rechtsinstrumente bindend. Es wird unterschieden zwischen Rechtsinstrumenten der UN, der EU und des Europarates. Zusätzlich engagieren sich international verschiedene Netzwerke zur Schaffung von Handlungsansätzen.
In den letzten Jahren wurden auf internationaler, europäischer aber auch bundesdeutscher Ebene einige Rechtsakte erlassen bzw. Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht, welche direkt oder indirekt das Ziel haben, Menschenhandel zu verhindern, Opfer von Menschenhandel besser zu schützen und die TäterInnen härter zu bestrafen.
Während in den Anfängen der Bekämpfung des Menschenhandel die organisierte Kriminalität und die TäterInnen im Fokus standen, geht der Trend nunmehr dahin, dass die betroffenen Menschen mehr im Vordergrund stehen und damit originäre Aspekte des Schutzes der Menschenwürde. Parallel zu dieser Entwicklung nehmen Bemühungen zu, den betroffenen Personen durch Entschädigungsansprüche und erleichterte Verfahren der Rechtsverfolgung, sowie einen gewissen temporären aufenthaltsrechtlichen Schutz selbst Mittel in die Hand zu geben, ihre Rechte gegenüber den TäterInnen geltend zu machen. Allerdings befinden sich einige Gesetzesvorgaben noch in der Umsetzung. In anderen Fällen sind die rechtlichen Mittel der Betroffenen nicht optimal bzw. praxistauglich gestaltet. Gerade europäische Richtlinien geben oft nur ein Minimalniveau vor und lassen den Mitgliedstaaten großen Ermessenspielraum bei deren Umsetzung in nationales Recht.
Titel | In Kraft getreten/ Ratifizierungs-/ Umsetzungsstand | Inhalt | Überwachungsmechanismus |
Europarat | |||
Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (Europaratskonvention SEV Nr. 197) | In Kraft getreten am 01.02.2008 Ratifizierung durch Deutschland am 19.12.2012. | Verhütung und Bekämpfung von Menschenhandel; verbesserter Schutz der Menschenrechte von Opfern von Menschenhandel
| Expert*innengruppe als unabhängiger Überwachungsmechanismus (GRETA), welche die Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten begleitet, beobachtet und kontrolliert. GRETA hat Deutschland im Juni 2018 zum 2. Mal besucht. |
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 | In Kraft getreten am 01.08.2014 Deutschland hat 11.05.2011 unterzeichnet. Umgesetzt durch das "Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11.Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt" vom 17.07.2017 In Kraft getreten am 1. Februar 2018 | Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor allen Formen von Gewalt und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten | GREVIO-Ausschuss (Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) wird regelmäßig die Einhaltung der Konvention überprüfen |
Europäische Union | |||
Richtlinie (2011/36/EU) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfern sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 5. April 2011 | In Kraft getreten am 15.04.2011 Umsetzung durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels vom 11.Oktober 2016 | Ziel der Richtlinie ist neben einer Verbesserung der Strafverfolgung, eine Verbesserung des Opferschutzes, verbesserte Prävention und eine erweiterte Definition von Menschenhandel. | Verpflichtung eine nationale Berichterstatterstelle oder gleichwertige Mechanismen einzuführen |
Richtlinie 2012/29/EU vom 25.Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI | In Kraft getreten am 15.11.2012 Die Richtlinie wurde durch das 3.Opferrechtsreform-gesetz umgesetzt; dieses trat am 31.12.2015 in Kraft. | Verbesserter Opferschutz und Mindeststandards für die Rechte und Unterstützung von Opfern von Straftaten | Berichterstattung: ab 16. Nov. 2017 und danach alle 3 Jahre Übermittlung von Daten durch die Länder an die Kommission. |
(Sanktionsrichtlinie) | In Kraft getreten am 20.7.2009, Umsetzung in Deutschland am 26.11.2011 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU -Visakodex vom 22. November 2011 | Sanktionen gegen Arbeitgeber die Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen; effektivere Informationspflicht für Arbeitnehmer über ihre Rechte; wirksame Mechanismen zur Durchsetzung von Lohn und Schadensersatzansprüchen
| Vertragsstaaten übermitteln Informationen an die Kommission, diese erstellt bis 14. Juli 2014 und dann alle drei Jahre einen Bericht. |
Vereinte Nationen | |||
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (18.12.1979) (CEDAW) | In Kraft getreten am 03.09.1981, In Deutschland ratifiziert am 10.07.1985, in Kraft getreten 09.08.1985 | CEDAW verpflichtet die Vertragsstaaten u.a. alle geeigneten Maßnahmen zur Unterdrückung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung in der Prostitution von Frauen zu treffen. | Alle vier Jahre Berichterstattung (periodic reports) an Ausschuss für die Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen |
(Palermo Protokoll) | In Kraft getreten am 25.12.2003, In Deutschland ratifiziert am 14.06.2006 | Ziel ist die Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel unter besonderer Berücksichtigung von Frauen und Kindern | Konferenz der Vertragsstaaten; alle 2 Jahre zur Weiterführung und Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens |
(Wanderarbeiterkonvention) | In Kraft getreten am 1.07.2003, Deutschland hat weder unterzeichnet noch ratifiziert | Verbesserung des Rechtsstatus von Migrant*innen mit Arbeitnehmerstatus, Saison- und Gelegenheitsarbeitnehmer-*innen sowie deren Familienangehörigen. | Berichterstattung alle 5 Jahre |
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 | In Kraft getreten 18.01.2002, Umsetzung am 06.11.2008 durch das Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie | Maßnahmen zum Schutz des Kindes vor Verkauf, Kinderprostitution und Kinderpornographie; Verpflichtung dem Kindeswohl im Strafverfahren Vorrang zu gewähren | Berichterstattung alle 5 Jahre an den Ausschuss für die Rechte des Kindes, nächster Staatenbericht fällig im April 2019 |
Internationale Arbeitsorganisation ILO (UN - Sonderorganisation) | |||
ILO Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte (Übereinkommen 189) | Am 05.09.2013 in Kraft getreten Deutschland hat das Übereinkommen ratifiziert | Ziel des Übereinkommens ist es, die Rechte der Hausangestellten zu stärken und sie vor Diskriminierung und Missbrauch zu schützen. | Jährliche Berichterstattung allgemein zur Umsetzung der ratifizierten Abkommen. |