Rechtsgrundlagen in Deutschland

Sinnvoll ist es zur Unterscheidung der verschiedenen rechtlichen Grundlagen in Deutschland, die für Betroffene von Menschenhandel Relevanz haben, das jeweilige Ziel und den Zweck des Gesetzes zu betrachten.

Regelungen, die Straftaten definieren

Menschenhandel und Ausbeutung sind als Straftaten im Strafgesetzbuch (StGB) im 18. Abschnitt, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, definiert.

Die persönliche Freiheit von Menschen soll mit den nachfolgenden Straftatbeständen geschützt werden:

Ergänzend sind die Grundsätze des Lohnwuchers nach § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie der § 266a StGB Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelten zu nennen.

Neben diesen Vorschriften können auch Vorschriften aus dem Sexualstrafrecht eine Rolle spielen, wie zum Beispiel § 179 StGB sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, § 180 a StGB (Ausbeutung der Prostitution) oder der § 181 a Zuhälterei.

Detaillierte Informationen finden Sie oben unter StGB.

Regelungen, die den Aufenthalt betreffen

Von Menschenhandel sind häufig Migrant*innen betroffen. Für Fragen der Einreise und des vorübergehenden und dauerhaften Aufenthaltes sind in Deutschland die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bindend. Ohne Aufenthaltstitel sind die Betroffenen zur Ausreise verpflichtet und können abgeschoben werden. Die Angst vor der Ausreise bzw. Abschiebung ist oft der Grund, weshalb die betroffenen Personen sich nicht an die Behörden wenden bzw. davor zurückschrecken, ihre Arbeitgeber*innen anzuzeigen.

Eine Schutzmöglichkeit ist die dreimonatige Bedenk- und Stabilisierungsfrist in §59 Abs. 7 AufenthG für Opfer von Menschenhandel sowie die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis in §25 Abs. 4a AufenthG.

Für EU-Bürger*innen gilt jedoch das Freizügigkeitsgesetz-EU und ist vorrangig vor dem Aufenthaltsgesetz anzuwenden. Hier ist die aufenthaltsrechtliche Problematik zu vernachlässigen.

Detaillierte Ausführungen zu diesen Gesetzen finden Sie oben unter AufenthG.

Drittstaatsangehörige können sich unter Umständen neben dem Aufenthaltsgesetz auf das Asylgesetz berufen. Weitere Ausführungen dazu finden Sie unter AsylG.

Regelungen, die den Leistungsbezug betreffen

Personen, die nicht im Stande sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach dem Sozialgesetz II bzw. dem Sozialgesetzbuch XII.

Detaillierte Ausführungen zu diesen Gesetzen finden Sie unter AsylbLG und SGB II / XII.

Regelungen zum Strafverfahren

Die Strafprozessordnung (StPO) beinhaltet wichtige Regelungen, von der Opferzeug*innen in Strafverfahren Gebrauch machen können. Menschenhandel ist ein nebenklagefähiges Delikt, rechtsanwaltliche Vertretung ist unbedingt anzuraten.

Zudem gibt es verschiedene Verfahren, in denen die Lohn- und Schadensersatzansprüche gegen die Täter*innen geltend gemacht werden können: Im Strafverfahren ist dies das sogenannte Adhäsionsverfahren. Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. StPO geregelt. Es kommt insbesondere den Betroffenen von Straftaten zugute, bei denen die Verletzung ihrer Rechtsgüter auch zu einem nach den Regelungen des Zivilrechts erstattungsfähigen Schaden geführt hat. Eigentlich müsste dieser Schaden in einem weiteren Verfahren geltend gemacht werden. Durch die Adhäsion sind die Verbindung und damit die Entscheidung in nur einem Verfahren möglich.

Modifiziert wurde auch die sogenannte Vermögensabschöpfung in den §§ 73ff des Strafgesetzbuchs, wobei bei den Täter*innen abgeschöpfte Vermögenswerte nunmehr dem Staat zufallen sollen und nicht mehr an die Täter*innen ausgeschüttet werden, wenn die Betroffenen ihre Ansprüche nicht geltend machen.

Detaillierte Ausführungen zu diesen Gesetzen finden Sie unter Strafprozessordnung.

Regelungen, die zivilrechtliche Ansprüche betreffen

Auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag haben Betroffenen einen Anspruch auf eine angemessene Entlohnung nach §612 BGB. Ersatz für sonstige Schäden müssen nach §823 BGB ersetzt werden. Nicht einfach ist allerdings die Durchsetzung dieser Ansprüche. Zum einen sind die Betroffenen oft in einer ungünstigen Lage, das Arbeitsverhältnis überhaupt nachzuweisen, zum anderen schreckt der unklare aufenthaltsrechtliche Status viele Betroffenen von einer Geltendmachung ihrer Ansprüche ab. Wichtig ist dabei zu wissen, dass der arbeitsrechtliche Anspruch auch geltend gemacht werden kann, wenn die betroffene Person nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.

Am 18.06.2009 trat die Richtlinie 2009/52/EG „über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen“ (im Folgenden: Richtlinie) in Kraft.

Neu eingeführt wurde der §25 Absatz 4 b Aufenthaltsgesetz. Dieser regelt bei bestimmten Straftaten einen vorläufigen Aufenthaltstitel für Ausländer*innen.

Regelungen, die Opferschutz und Opferentschädigung betreffen

Exemplarisch sind hier das Opferrechtsreformgesetz und das Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu nennen. Detaillierte Ausführungen zu diesen Gesetzen finden Sie unter Opferrechtsreformgesetz bzw. OEG.

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