Seit dem 01.01.2005 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 – 65 Jahren Leistungen nach der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende (so genannte Hartz IV, sprich SGB II). Zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II gehören folgende Personen, die:
- das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- erwerbsfähig sind
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
Erwerbsfähig ist jeder, der nach § 8 I SGB II nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Der Anspruch auf die Leistung nach SGB II besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wurde oder ob der oder die Betroffene jemals erwerbstätig gewesen ist. Nach § 10 Absatz I SGB II ist der Erwerbsfähigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- sie zu einer bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist
- die Ausübung der Arbeit ihr die künftige Ausübung ihrer bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
- die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes des Partners gefährden würde die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
- die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht sichergestellt werden kann
- der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht
Das Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige umfasst:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für die Unterkunft
- Unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag
Die Grundsicherung ist einkommens- und vermögensabhängig. Grundsätzlich wird also Grundsicherung für Arbeitssuchende nur dann gewährt, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht. Das zu berücksichtigende Einkommen wird in § 11 I SGB II definiert.
Nach § 8 II SGB II können darüber hinaus Ausländer/innen nur dann als erwerbsfähig im Sinne des § 8 I SGB II angesehen werden, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Demzufolge muss grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit eröffnet sein, erwerbstätig zu sein.