SG Altenburg, Beschluss as of 10/11/2012
Aktenzeichen S 21 AY 3362/12 ER

Key issues

Sozialgerichtsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz um Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; die vom Bundesverfassungsgericht im Juli 2012 als Übergangsregelung vorgegebene Leistungshöhe entspricht dem soziokulturellen Existenzminimum und darf in keinem Fall unterschritten werden; eine Leistungskürzung unter dieses Niveau darf auch nicht als Druckmittel zur Durchsetzung der Mitwirkungspflichten im aufenthaltsrechtlichen Verfahren eingesetzt werden.

Summary

Das Sozialgericht (SG) Altenburg verpflichtet die Stadt Gera durch einstweilige Anordnung, der Antragstellerin höhere Leistungen zu zahlen.

Die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige. Sie lebt seit 2009 in Deutschland in einer Gemeinschaftsunterkunft. Sie hat eine Duldung und bezieht Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Da sie der Aufforderung, einen Pass vorzulegen, nicht nachkam, stellte die Stadt die Leistungen im Mai 2010 ein und gewährte ihr nur noch Wertgutscheine, seit August 2012 in einem Wert von 149,- Euro. Zusätzlich erhält sie bar rund 23,- Euro.

Das Gericht stellt fest, dass die Frau einen Anspruch auf Leistungen in Höhe der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 18.07.2012 festgelegten Übergangsregelung hat. Es betont, dass diese in keinem Fall unterschritten werden darf. Dies gelte auch für Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG, auf dessen weitere Voraussetzungen es daher gar nicht ankomme.

Das Gericht führt aus, dass das physische Existenzminimum der Antragstellerin zwar durch Unterbringung und die gewährten Gutscheine gedeckt sei, nicht jedoch das soziokulturelle Existenzminimum. Dieses ist durch Barzahlungen zu gewährleisten, die nach der Entscheidung des BVerfGs 134,- Euro betragen müssen. Die Antragstellerin erhielt nur 23,- Euro. Nach § 1a AsylbLG könnten Leistungen zwar unter bestimmten Bedingungen gekürzt werden. Dies jedoch, wie das Gericht feststellt, nicht auf einen Betrag unterhalb des verfassungsgemäß garantierten Existenzminimums. Dieses umfasst, wie das BVerfG in seiner Entscheidung vorgibt, auch die soziokulturelle Teilhabe. Die vom BVerfG festgelegte Leistungshöhe für die Übergangszeit, bis eine gesetzliche Regelung ergeht, dürfe in keinem Fall unterschritten werden. Die Behörde könne hier auch nicht entgegenhalten, dass die Betroffene es ja in der Hand habe der Kürzung zu entgehen, indem sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkomme. Die Leistungskürzung so als Druckmittel einzusetzen, verstoße gegen den Schutz der Menschenwürde.

Entscheidung im Volltext:

SG_Altenburg_11_10_2012 (PDF, 221 KB, nicht barrierefrei)

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