LG Berlin, Urteil as of 12/20/2013
Aktenzeichen (504)255/251 Js 1014/12 Kls (12/13)

Key issues

Umfangreiche Entscheidung im Strafverfahren unter anderem wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung rumänischer, teilweise minderjähriger Frauen; sehr eingehende Ausführungen zum Tathergang und zur Beweiswürdigung; im Adhäsionsverfahren Ansprüche auf Entschädigung nur dem Grunde nach zugesprochen, Entschädigungshöhe konnte insbesondere mangels hinreichender Feststellungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Opfer nicht festgelegt werden

Summary

Das Landgericht Berlin (LG) verurteilt den Hauptangeklagten wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Seine Mittäterin wurde zu knapp 2 Jahren auf Bewährung und zwei weitere Beteiligte zu jeweils elf Monaten Haft verurteilt. Der Hauptangeklagte hatte vier, teilweise noch minderjährige, rumänische Frauen unter falschen Versprechungen nach Deutschland gelockt und sie im Bordell der Mittäterin bzw. in deren Escort Service zur Prostitution gezwungen. Die Frauen mussten ihre gesamten Einnahmen abgeben. Das Gericht schildert detailliert die einzelnen Taten und macht umfassende Ausführungen zur Beweiswürdigung. Die vier Nebenklägerinnen hatten im Adhäsionsverfahren Entschädigung beantragt. Ihnen wurde jeweils dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zugesprochen. Die Höhe des Schmerzensgeldes konnte nicht festgelegt werden, da der Antrag jeweils erst nach ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gestellt wurde und sie nicht zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen befragt worden waren. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschädigten für die Schmerzensgeldhöhe mitentscheidend sind, BGH (14.10.1998): Aktenzeichen 2 StR 436/98. Da der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befand, war eine erneute Vernehmung der Geschädigten mit der notwendigen Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nach Ansicht des Gerichts nicht zu vereinbaren. Das Gericht sah aufgrund der Zuhälterei bzw. Ausbeutung Prostituierter auch einen Schadenersatzanspruch gegeben. Für die Ermittlung der Höhe eines Schadenersatzanspruches wären aber Angaben zum konkreten Umfang der täglichen Prostitutionstätigkeit der Geschädigten erforderlich gewesen. Da aber auch hier die Anträge erst nach der Vernehmung erfolgten, waren die nötigen Feststellungen zum Umfang der Prostitutionstätigkeit und damit des finanziellen Schadens nicht getroffen worden, so dass auch hier ein Anspruch nur dem Grunde nach zugesprochen wurde.

Zur Notwendigkeit der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschädigten zur Festlegung der Schmerzensgeldhöhe siehe auch:

BGH (07.07.2010): Aktenzeichen 2 StR 100/10

BGH (05.03.2014): Aktenzeichen 2 StR 503/13

 

 

Entscheidung im Volltext:

lg_berlin_20_12_2013 (PDF, 12.000 KB, nicht barrierefrei)

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