LG Hannover, Urteil as of 4/28/2016
Aktenzeichen 34 Kls 1/16

Key issues

Interessante Entscheidung im Strafverfahren um Menschenhandel nach sog. `Loverboy-Methode´; umfassende Ausführungen zur Vorgehensweise des Täters; mehrjährige Freiheitsstrafe für den Täter

Summary

Das Landgericht (LG) verurteilt den Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen schweren Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 1 Monat. Der Angeklagte hatte die beiden Nebenklägerinnen jeweils unter Vorspiegelung fester Beziehungsabsichten und einer gemeinsamen Zukunft dazu gebracht, der Prostitution nachzugehen und die gesamten Einnahmen an ihn abzugeben.

Die erste Nebenklägerin hatte der Angeklagte Anfang 2014 kennengelernt, als sie unter 21 Jahre alt war. Sie wurden ein Paar. Der Angeklagte hatte den Plan, seinen Lebensunterhalt dadurch zu bestreiten, dass Frauen sich für ihn prostituieren. Daher schlug er der Nebenklägerin kurz nach Beginn ihrer Beziehung vor, als Prostituierte zu arbeiten. Die Nebenklägerin, die so etwas noch nie gemacht hatte, lehnte dies ab. Der Angeklagte wirkte aber immer wieder auf sie ein. Nachdem er ihr gedroht hatte, andernfalls die Beziehung zu beenden, gab sie nach und ging ab Juni 2014 in vom Angeklagten ausgesuchten Bordellen der Prostitution nach, in die er sie jeweils brachte und von denen er sie auch wieder abholte. Die Einnahmen gab sie komplett an ihn ab. Der Angeklagte ließ sie mehrmals das Bordell wechseln, wenn ihm die Einnahmemöglichkeiten nicht ausreichend erschienen. Vom August bis November 2014 arbeitete die Frau fast täglich als Prostituierte und verdiente ca. 36.000,- Euro, von denen sie die Hälfte an das Bordell zahlen musste. Den Rest gab sie dem Angeklagten. Unter Einfluss des Angeklagten gab sie ihre gerade begonnene Ausbildung auf, ebenso ihre Kontakte zu Familie und Freunden. Der Angeklagte hatte ihr zur besseren Kontrolle ein Handy gegeben, in dem nur seine Nummer gespeichert war. Er wurde zunehmend gewalttätig gegen sie, wenn ihm ihr Verhalten nicht gefiel.

Außerdem beging der Angeklagte mit der Frau zusammen einen Betrug an einem Stammfreier, der in die Nebenklägerin verliebt war. Die Nebenklägerin spielte diesem vor, sie wolle sich aus der Prostitution lösen und zu ihm kommen, wenn er für sie eine Freikaufsumme von 15.000,- Euro an ihren Zuhälter zahlen würde. Der Mann zahlte die Summe, ohne dass die Frau jedoch zu ihm kam. Im Wege des Adhäsionsverfahrens forderte er diese Summe zurück und bekommt sie vom LG auch zugesprochen. In der Folgezeit beging der Angeklagte mehrfach massive Körperverletzungen an der Nebenklägerin. Daraufhin trennte sie sich im Januar 2015 und zog zu einer Verwandten in eine andere Stadt, um sich dem Einfluss des Angeklagten entziehen zu können. Im Februar nahmen sie aber schon wieder Kontakt zueinander auf und der Angeklagte überredete die von ihm emotional abhängige Frau wieder für ihn der Prostitution nachzugehen. Dies tat sie, obwohl sie es eigentlich nicht wollte und obwohl der Angeklagte sie weiter schwer körperlich misshandelte und ihre sozialen Kontakte kontrollierte.

Der Angeklagte hatte parallel zu seiner Beziehung mit der ersten Nebenklägerin ohne deren Wissen auch zu anderen Frauen Kontakt aufgenommen, mit dem Ziel diese ebenfalls dazu zu bringen, für ihn der Prostitution nachzugehen.

Das Gericht stellt dar, wie der Angeklagte die Frauen jeweils in sich verliebt machte, Beziehungsabsichten vorspielte und die Frauen schnell sozial isolierte, indem er ihnen ein Handy gab, in dem nur seine Nummer eingespeichert sein durfte und sonstige Außenkontakte verboten waren. Er überredete sie, der Prostitution nachzugehen, indem er vorgab, das verdiente Geld diene dem Aufbau einer gemeinsamen Zukunft. In Wahrheit verbrauchte er das Geld überwiegend für sich. Weigerten die Frauen sich, drohte er mit Beziehungsabbruch. Er misshandelte die Frauen mit sehr massiven Körperverletzungen, wenn ihm deren Verhalten missfiel. Die Frauen versuchten jeweils mehrfach sich zu trennen, hielten diese Trennungen aufgrund ihrer starken Gefühle für den Angeklagten aber immer nicht lange durch. Der Angeklagte nahm auch aus der Untersuchungshaft heraus noch Kontakt zu den Nebenklägerinnen auf. Eine der beiden Nebenklägerinnen hielt weiterhin Kontakt, die zweite war aus Angst vor dem Angeklagten in eine andere Stadt gezogen.

 

Entscheidung im Volltext:

lg_hannover_28_04_2016 (PDF, 2 MB, nicht barrierefrei)

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