VG München, Beschluss as of 6/28/2018
Aktenzeichen M 1 S 17.51745

Key issues

Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung im Dublinverfahren; Abschiebeverbot zur effektiven Strafverfolgung bei Menschenhandel; Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels in Form des Verbrechenstatbestandes begründen zwingenden Duldungsgrund, bei Ermittlungen wegen Vergehenstatbestandes Ermessensduldung möglich

Summary

Das Verwaltungsgericht (VG) ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage einer Nigerianerin gegen ihre Abschiebung nach Italien an. Die Frau war über Italien nach Deutschland eingereist. Ihr Asylantrag in Deutschland wurde als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Italien angeordnet. Hiergegen erhob die Frau Klage und machte geltend, eine Abschiebung sei aus gesundheitlichen Gründen unmöglich. Außerdem habe die Staatsanwaltschaft mit Schreiben an die Ausländerbehörde mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung der Frau gegen Unbekannt liefe und deren Anwesenheit im Bundesgebiet dafür erforderlich sei.

Das VG erklärt, dass bei einer Abschiebung in einen anderen, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen, Staat nach § 34a Asylgesetz (AsylG) nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zu prüfen seien, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse. Hierunter falle ein möglicher Duldungsgrund nach § 60a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wenn die vorübergehende Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers in Deutschland für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens von Staatsanwaltschaft oder Strafgericht für erforderlich gehalten wird.

Das Gericht führt aus, dass Menschenhandel bei den in § 232 Absatz 3 Satz 2 Strafgesetzbuch genannten strafschärfenden Umständen, wie z.B. Minderjährigkeit der Geschädigten, mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sei und damit ein Verbrechen darstelle. Dies begründe einen zwingenden Duldungsgrund nach

§ 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG. Sofern Menschenhandel in Form eines Vergehens Verfahrensgegenstand sei, sei eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 Alternative 3 AufenthG im Ermessenswege möglich.

Da die Staatsanwaltschaft im Falle der Klägerin deren Anwesenheit im Bundesgebiet für die Durchführung eines effektiven Strafverfahrens für notwendig erklärt habe, bejaht das Gericht das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Menschenhandels im Asylrecht und die Anwesenheit der Frau im Bundesgebiet und sieht damit auf jeden Fall Gründe für eine Ermessensduldung.

Entscheidung im Volltext:

vg_muenchen_28_06_2018 (PDF, 87 KB, nicht barrierefrei)

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