LG Bayreuth, Urteil as of 12/30/2011
Aktenzeichen 1 Kls 211 Js 3771/11

Key issues

Herausragendes Urteil im Strafverfahren wegen Menschenhandels, Vergewaltigung, Körperverletzung und Betrugs; Gericht beziffert den Entschädigungsanspruch der Nebenklägerin auf eine Million Euro; umfangreiche Ausführungen zur Begründung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin.

Summary

Das Landgericht Bayreuth verurteilt den Angeklagten wegen Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung, mehrfacher Vergewaltigung, Körperverletzung und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und stellt fest, dass er durch die Nebenklägerin Einnahmen von einer Million Euro hatte.

Der Angeklagte hatte die Nebenklägerin K. von 2000 bis 2011 als Prostituierte für sich arbeiten lassen. Er hatte sie auf seinem Reiterhof schon als Kind kennengelernt. Als sie 14 Jahre alt war, nahm er eine sexuelle Beziehung zu ihr auf und machte sie mehr und mehr von sich abhängig. Er gab vor, mit ihr zusammen einen Reiterhof eröffnen und eine gemeinsame Zukunft führen zu wollen. Das hierzu nötige Geld sollte K. durch Prostitution verdienen. Der Angeklagte entfremdete sie immer mehr von ihren Eltern und führte sie noch vor Erreichen des 18. Lebensjahres der Prostitution zu. K. arbeitete über ca. 11 Jahre in verschiedenen Clubs, meist rund um die Uhr und ohne freie Tage. Ihre Einnahmen gab sie an den Angeklagten weiter. Das Gericht führt aus, dass der Verbleib des Hauptanteils des Geldes nicht abschließend geklärt werden konnte (S. 38 f.). Das läge auch daran, dass der Angeklagte aufgrund früherer eidesstattlicher Versicherungen keine Konten hatte und alle Zahlungen bar vornahm. Fest stehe lediglich, dass der Angeklagte es für sich und seine Familie verbrauchte oder Immobilien erwarb, die er auf die Namen Dritter eintragen ließ. So hielt er sich selbst vermögenslos. K. gegenüber gab er an, es für die gemeinsame Zukunft anzulegen.

Über den gesamten Zeitraum entwickelte sich eine Hörigkeit der Nebenklägerin, die der Angeklagte von ihrer Familie entfremdet und weitgehend isoliert hatte und durch wiederkehrende Gewalt und Vergewaltigungen unter Kontrolle hielt. Versuche aus dem Umfeld von K., sie zu überreden, sich von dem Angeklagten zu lösen, waren erfolglos.
Im Jahr 2008 war K. nach einer Vergewaltigung im Krankenhaus und vertraute sich einer ehemaligen Lehrerin an. Sie weigerte sich jedoch, eine Aussage zu machen und kehrte wieder in den Club zurück. Seit diesem Zeitpunkt schrieb sie Briefe an die Lehrerin, in denen sie die Taten des Angeklagten schilderte. Nach einer Vergewaltigung im April 2011 flüchtete K. endgültig und wandte sich an die Polizei.

Dieses Tatgeschehen hält das Gericht insbesondere aufgrund der Aussage der Nebenklägerin für erwiesen. Es macht umfangreiche Ausführungen zur Glaubwürdigkeit (Seite 25ff.) und zur Aussagemotivation (Seite 37 f.) von K. Aufgrund einer Alkoholabhängigkeit von K. seit 2005 hatte das Gericht ein Sachverständigengutachten zu ihrer Zeugentauglichkeit eingeholt. Der Gutachter stellte fest, dass keine negative Beeinflussung des Erinnerungsvermögens oder kognitive Defizite vorliegen (Seite 28).
Die Aussage von K. (Seite 29 ff.) sieht das Gericht außerdem bestätigt durch die Aussagen von Zeugen und Zeuginnen aus ihrem Umfeld, einer Frauenärztin, die die Verletzungen beschrieb, und die Ausführungen der Lehrerin, der sich K. anvertraute,. Auch die an diese geschriebenen Briefe wurden in die Beweisaufnahme einbezogen (Seite 45 ff.). Das Gericht macht umfassende Ausführungen dazu, warum es die Briefe für authentisch hält.

Anhand von Aufzeichnungen von K. listet die Kammer das Einkommen auf, das K. während der Jahre an den Angeklagten abgegeben hat, und beziffert dieses auf eine Million Euro. Es stellt jedoch fest, dass kein Verfall des illegalen Vermögens zugunsten des Staates angeordnet werden kann, da ein Rückzahlungsanspruch von K. besteht (Seite 80 f).

Außerdem hatte der Angeklagte einen Freier von K. um sein Vermögen gebracht (Seite 21 ff.). Hier geht das Gericht einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 77.000 Euro aus.

Gliederung der Entscheidungsgründe:
A. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten: Seite 3 ff.
B. Vom Gericht festgestellter Sachverhalt: Seite 9 ff.
C. Ergebnis der Beweisaufnahme: Seite 22 ff.
D. Rechtliche Würdigung: Seite 68 ff.
F. Zum Verfall Seite: 80 f.

Entscheidung im Volltext:

LG_Bayreuth_30_12_2011 (PDF, 1,25 MB, nicht barrierefrei)

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