Straftatbestände

Straftatbestände

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt die Straftatbestände zu Menschenhandel und Ausbeutung.

Menschenhandel und Ausbeutung sind Straftaten – im Strafgesetzbuch (StGB) im 18. Abschnitt sind sie als Straftaten gegen die persönliche Freiheit definiert. Die genauen Regelungen finden sich dabei ab §§ 232 StGB ff. 

Die einzelnen Paragrafen orientieren sich chronologisch am möglichen Ablauf des Menschenhandels. Während in § 232 StGB allein vorbereitende Handlungen, wie zum Beispiel die Anwerbung oder Rekrutierung im Vorfeld der eigentlichen Ausbeutung sanktioniert werden, stellen §§ 232a, 232b StGB das „Veranlassen“ zur Aufnahme der ausbeuterischen Tätigkeit unter Strafe. Erst in §§ 233, 233a StGB wird die eigentliche Ausbeutung sanktioniert. Die Systematik der §§ 232 ff. StGB ist unübersichtlich, da Regelungen zur sexuellen Ausbeutung an unterschiedlichen Stellen im StGB zu finden sind (siehe §§ 232 ff. StGB und §§ 180a, 181a StGB) und auch innerhalb der Straftatbestände keine kohärente Systematik besteht.

Die Reform der EU-Menschenhandelsrichtlinie, die 2024 in Kraft getreten ist, muss bis 2026 in deutsches Recht überführt werden. Die Änderungsrichtlinie erweitert unter anderem die Definition von Menschenhandel und ergänzt neue Ausbeutungsformen. In naher Zukunft werden deshalb Anpassungen an den Straftatbeständen erwartet. 

Informationsdienst 2024: Die Reform der EU-Menschenhandelsrichtlinie – Von guten Ansätzen und verpassten Chancen

Mit einer Freiheitsstraße von bis zu fünf Jahren soll bestraft werden, wer eine Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder auslandsspezifischen Hilflosigkeit anwirbt, befördert, übergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn diese Person ausgebeutet werden soll. Das StGB unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der geplanten Ausbeutung: die Ausbeutung bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen (sexuelle Ausbeutung), die Ausbeutung durch eine Beschäftigung, die Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei oder bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person, und der Ausbeutung durch rechtswidrige Organentnahme. 

Wichtige Tatbestandsmerkmale sind die Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder eine Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist. 

Junge Menschen werden durch die Gesetzgebung besonders geschützt, weshalb bei Personen unter 21 Jahren regelmäßig keine Zwangslage oder Hilflosigkeit vorliegen muss, damit der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt ist.

Unter Strafe gestellt wird, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit oder eine Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst, Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an sich vornehmen zu lassen. Der Begriff „veranlassen“ zeigt, dass es hier nicht um die Ausbeutung selbst geht, sondern um das unerlaubte Beeinflussen einer Person zur späteren Ausbeutung

Prostituierte sollen zudem vor ausbeuterischen Strukturen in der Prostitution durch § 180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) und § 181a StGB (Zuhälterei) geschützt werden. Ziel dieser Gesetze ist es, ihre sexuelle Selbstbestimmung zu schützen. In der Praxis ist es jedoch manchmal schwierig, diese Regelungen von den Gesetzen gegen Menschenhandel (§§ 232 ff. StGB) abzugrenzen.
 

Unter Strafe gestellt wird, wer die Zwangslage oder Hilflosigkeit einer Person ausnutzt und sie dazu veranlasst, eine ausbeuterische Beschäftigung aufzunehmen oder fortzusetzen oder sich in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft zu begeben. Wie bei der Regelung zu Zwangsprostitution geht es hier nicht um die Ausbeutung selbst, sondern um die Willensbeeinflussung. 
 

§ 233 StGB regelt die tatsächliche Ausbeutung der Arbeitskraft. Arbeitgeber*innen werden bestraft, wenn sie die Zwangslage von Personen erkennen und diese ausnutzen, indem sie die betroffene Person unter ausbeuterischen Verhältnissen beschäftigen. Die Täter*innen erzielen einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Ausbeutung der betroffenen Person.

Auch die Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei oder bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen wird sanktioniert.  

Unter Strafe gestellt wird nach § 233a StGB eine besonders schwere Form der Ausbeutung, die mit Freiheitsberaubung einhergeht. Die verschiedenen Formen der Ausbeutung müssen hierbei durch die Freiheitsberaubung ermöglicht oder jedenfalls vereinfacht werden.

Weitere relevante Straftatbestände im Kontext des Menschenhandels stellen Regelungen des Sexualstrafrechts dar, wie zum Beispiel § 174 ff. StGB, insbesondere § 180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) und § 181a StGB (Zuhälterei). Auch können Strafnormen wie Lohnwucher gemäß § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB oder § 266a StGB (Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelten) eine Rolle spielen.