Taschengeld-Treffen

Taschengeld-Treffen

Unter dem Begriff „Taschengeld-Treffen“ werden Vereinbarungen verstanden, bei denen sexuelle Handlungen gegen Geld oder Sachleistungen angeboten werden. Der Begriff wirkt verharmlosend und verschleiert häufig ausbeuterische Strukturen. Wenn Minderjährige beteiligt sind, handelt es sich um eine Form sexueller Ausbeutung. 

Was sind Taschengeld-Treffen?

Als „Taschengeld-Treffen“ oder „TG-Treffen“ werden Begegnungen bezeichnet, bei denen sexualisierte Handlungen gegen ein Honorar getauscht werden. Die Treffen werden über Online-Anzeigenportale oder Dating-Plattformen angebahnt. Sie können digital stattfinden – etwa durch den Austausch von Fotos oder Videos – oder analog, also mit körperlichem Kontakt. Die Gegenleistung besteht meist aus Geld, kann aber auch aus geldwerten Vorteilen wie Elektronik oder Markenartikeln bestehen. Die Beträge sind häufig niedrig angesetzt und werden deshalb als „Taschengeld“ gerahmt.

Der Begriff ist verharmlosend. Er suggeriert einen unverfänglichen Zuverdienst und verschleiert, dass es sich bei volljährigen Personen um eine Form von Gelegenheitsprostitution handelt. Sind die anbietenden Personen minderjährig, handelt es sich nicht um Prostitution, sondern um sexuelle Ausbeutung.

Nach aktuellem Kenntnisstand erfolgen TG-Treffen oft ohne ökonomische Abhängigkeit der Betroffenen zu den Täter*innen und ohne, dass eine dritte Person direkt davon profitiert. Gleichzeitig zeigen Erfahrungen aus der Beratungspraxis, dass soziale Dynamiken, z.B. Gruppendruck und ökonomische Notlagen, eine zentrale Rolle spielen können. Angebote finden sich insbesondere von jungen Menschen, oftmals auch von Minderjährigen.

Kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen

Entsprechend Artikel 5 der Stockholmer Erklärung „Declaration and Agenda for Action“, die 1996 auf dem ersten Weltkongress gegen die kommerzielle Ausbeutung von Kindern verabschiedet wurde, versteht man unter kommerzieller sexueller Ausbeutung von Minderjährigen sexuelle Handlungen durch Erwachsene sowie eine Entlohnung in Geld oder Sachleistungen an das Kind oder an eine dritte Person.

Angebote von Minderjährigen sind stets als Form sexueller Ausbeutung einzuordnen. Diese können niemals „freiwillig“ in ihre eigene Ausbeutung einwilligen. Auch der Umstand, dass das Alter der Betroffenen oftmals schwer feststellbar ist, führt nicht zu einer Straflosigkeit von Erwachsenen, die solche Angebote annehmen. Faktoren wie Altersunterschiede, ökonomische Abhängigkeit, sozialer Druck, digitale Anbahnung und fehlende Schutz- und Abbruchmöglichkeiten erhöhen das Ausbeutungsrisiko deutlich.

Taschengeld-Treffen als eine Form der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen

Fälle von Taschengeld-Treffen fallen unter die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen. Davon umfasst sind mehrere Straftatbestände, wie das Anbieten oder Versprechen des Nachweises eines Kindes zum sexuellen Missbrauch (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), sexueller Missbrauch von Kindern auch ohne Körperkontakt (§ 176a Abs. 1–2 StGB), die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) sowie sexueller Missbrauch von Jugendlichen gegen Entgelt (§ 182 Abs. 2 StGB). Sollten Anwerbungs- und Ausbeutungselemente hinzutreten, kommt eine Strafbarkeit nach Menschenhandel i.S.d. §§ 232 ff. StGB oder Zuhälterei nach § 181a StGB in Betracht. 

Weitere Ausbeutungsformen

Das Phänomen der sogenannten Taschengeld-Treffen wird seit einigen Jahren verstärkt in den Medien aufgegriffen. Die Berichterstattung konzentriert sich dabei fast nur auf Taschengeld-Treffen, obwohl in der Praxis auch andere Formen (sexueller) Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen eine Rolle spielen

Zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen zählt auch die sogenannte Loverboy-Methode. Sie beschreibt ein Vorgehen, bei dem vor allem junge Menschen durch manipulatives Verhalten emotional abhängig gemacht werden, um sie später sexuell auszubeuten.

Neben sexueller Ausbeutung können minderjährige Betroffene von Menschenhandel auch von anderen Ausbeutungsformen betroffen sein, etwa Arbeitsausbeutung, Ausbeutung bei der Begehung von Straftaten, Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel oder Zwangsheirat.

Aktuelle Zahlen

Menschenhandel zum Nachteil Minderjähriger ist vielfältig. Das Bundeskriminalamt weist im Bundeslagebild Menschenhandel 2024 insgesamt 209 Ermittlungsverfahren mit minderjährigen Betroffenen aus. Davon werden 195 Verfahren der kommerziellen sexuellen Ausbeutung zugeordnet. Rund 30 dieser Fälle werden als sogenannte Taschengeld-Treffen eingeordnet.