Bemerkenswerte Entscheidung zur Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Livestreaming

Bemerkenswerte Entscheidung zur Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Livestreaming

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Am 21.11.2024 verurteilte das Landgericht (LG) Stuttgart den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht und der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern. Er hatte in Livestreams seine Chatpartnerinnen dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an Kindern vorzunehmen. Das LG stellt fest, dass ein Anstifter eines sexuellen Missbrauchs gleichzeitig Täter eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht sein kann. Dadurch wird die bisher völlig unzureichende Möglichkeit einer Strafbarkeit von sogenannten OSEC-Täter*innen (englisch: Online Sexual Exploitation of Children) – Personen, die sexualisierte Gewalt an Kindern über das Internet, insbesondere über Livestreams, finanzieren, dirigieren und konsumieren – nach dem deutschen Sexualstrafrecht klargestellt.