Das Bundessozialgericht spricht in seinem Urteil vom 27.03.2020 einer nicht erwerbstätigen Kroatin einen Anspruch auf Elterngeld zu. Grundsätzlich gelte bei in Deutschland lebenden EU-Bürger*innen die Vermutung eines bestehenden Freizügigkeitsrechts. Der Elterngeldstelle käme keine eigene Prüfungskompetenz zu. Ein Anspruch könne nur abgelehnt werden, wenn durch die Ausländerbehörde formal das Nichtvorliegen eines Freizügigkeitsrechtes festgestellt wurde
Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Elterngeldanspruch einer nicht erwerbstätigen Kroatin in die Datenbank eingestellt
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