Der EuGH urteilt: Mitgliedstaaten dürfen ein Staat als „sicheren Herkunftsstaat“ bestimmen, die Bestimmung muss aber gerichtlich überprüfbar sein.
Mit Urteil vom 01.08.2025 hat der EuGH bestätigt, dass die Richtlinie 2013/32/EU es Mitgliedstaaten erlaubt, einige Drittstaaten durch ein Gesetz als „sichere Herkunftsstaaten“ zu bestimmen. Voraussetzung ist aber, dass die nationalen Gerichte diese Bestimmung in ihren Entscheidungen materiell überprüfen können. Daher muss der jeweilige Rechtsakt die der Einstufung als „sicherer Herkunftsstaat“ zugrundeliegenden Informationen transparent machen.
Zudem hat der EuGH klargestellt, dass die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats im Sinne dieser Richtlinie aktuell nur erfolgen darf, wenn der Staat für alle Personengruppen sicher ist. Der EuGH fügt aber hinzu, dass mit der GEAS-Reform, die bis Juni 2026 in den Mitgliedstaaten umgesetzt sein muss, die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats mit Ausnahmen für bestimmte Personengruppen und Teilregionen zulässig sein wird.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“
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