Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner bemerkenswerten Entscheidung fest, dass Pflegekräfte in Rund-um-die-Uhr-Diensten auch im Bereitschaftsdienst Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben. Vereinbarungen über eine geringere Entlohnung sind unwirksam.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Mindestlohn in der Pflege auch für Bereitschaftsdienste in die Datenbank eingestellt
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Mindestlohn in der Pflege auch für Bereitschaftsdienste in die Datenbank eingestellt
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