Der KOK begrüßt in seiner Stellungnahme den vorliegenden Entwurf als ein wichtiges Gesetzgebungsvorhaben im Zeitalter der Digitalisierung.
Anzumerken ist aber auch, dass es für einen wirksamen Schutz vor digitaler Gewalt flankierender Maßnahmen im Bereich der Prävention und Sensibilisierung bedarf. Insbesondere sind umfassende Schulungsmaßnahmen für Justiz, Strafverfolgungsbehörden sowie Mitarbeitende von Plattformen erforderlich, um Erscheinungsformen digitaler Gewalt, insbesondere im Kontext von Menschenhandel und Ausbeutung, frühzeitig zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Ebenso sind zielgruppenspezifische Präventionsangebote in Schulen und weiteren Einrichtungen notwendig, die Kinder und Jugendliche über Risiken digitaler Kommunikation aufklären und ihre Handlungskompetenzen stärken. Schließlich braucht es ein bundesweites, personell und finanziell gut ausgestattetes Hilfesystem. Der Unterstützung von Betroffenen durch spezialisierte Fachberatungsstellen kommt eine zentrale Rolle beim Schutz vor digitaler Gewalt sowie bei der Verbesserung ihres Zugangs zum Recht zu. Ohne eine sichere Finanzierung von spezialisierten Fachberatungsstellen besteht die Gefahr, dass Betroffene ihre Rechte faktisch nicht durchsetzen können und neu implementierte Schutzinstrumente, wie das Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdG) sie vorhält, ins Leere laufen.
Als positiven Ansatz des Entwurfs bewertet der KOK die beabsichtigte Stärkung der individuellen Rechtsdurchsetzung. Hervorzuheben ist dabei die Möglichkeit, strafwürdiges Verhalten im digitalen Raum zivilrechtlich geltend zu machen. Dies schafft einen effektiven Anknüpfungspunkt für Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche. Insgesamt lässt der Gesetzentwurf jedoch unberücksichtigt, dass der effektive Schutz der Betroffenen maßgeblich davon abhängt, rechtsverletzende Inhalte möglichst schnell aus dem Netz zu entfernen und Täter*innenkonten konsequent zu sperren. Es bedarf daher klarer Regelungen für eine unverzügliche, zumindest vorläufige Sperrmöglichkeit, um schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen effektiv zu unterbinden.
Weiterhin bleibt im Entwurf zudem nicht ausreichend berücksichtigt, dass digitale Dienstanbieter strukturell zur Anbahnung und Durchführung von Ausbeutungshandlungen beitragen können. Eine Einbeziehung des Straftatbestands Menschenhandel in den Straftatenkatalog des Entwurfs wäre daher aus Sicht des KOK sachgerecht und geboten.
Auch die Aufnahme des neuen Straftatbestands § 202e StGB, der die unbefugte Überwachung mittels Informations- und Kommunikationstechnik erfasst, in den Strafkatalog erscheint zwingend geboten. Insbesondere im Kontext von Menschenhandel und Ausbeutung kommt derartigen Überwachungsmaßnahmen eine zentrale Kontrollfunktion zu.
Der KOK macht in seiner Stellungnahme weitere Empfehlungen zur Nachbesserung des Entwurfs.










