Das Bundesarbeitsgericht entschied am 19.03.2014, dass ein auf Deutsch verfasster Arbeitsvertrag auch dann wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kein Deutsch versteht. Das Sprachrisiko trage der/diejenige, der/die sich auf einen Vertrag in fremder Sprache einlässt.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit auf Deutsch verfasster Arbeitsverträge in die Datenbank eingestellt
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