EuGH urteilt, dass auch Eltern eines Kindes mit einer EU-Staatsangehörigkeit Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG haben können

EuGH urteilt, dass auch Eltern eines Kindes mit einer EU-Staatsangehörigkeit Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG haben können

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In seinem Urteil vom 01.08.2025 stellt der EuGH klar, dass auch ein Elternteil eines Kindes, welches die Unionsbürgerschaft besitzt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben kann. Der EuGH urteilt, dass die deutsche Regelung des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gegen Art. 18 AEUV (Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit) und Art. 24 der Freizügigkeitsrichtlinie (Grundsatz der Gleichbehandlung) verstößt. Es handele sich um eine unzulässige Diskriminierung von Unionsbüger*innen (in diesem Fall des Kindes) gegenüber deutschen Staatsbürger*innen. Der Ausschluss von Leistungen infolge der Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis ist unionsrechtswidrig.