Das SG Berlin spricht mit Urteil vom 15.06.2022 einer Bulgarin nach Aufgabe der selbständigen Prostitutionstätigkeit einen Hartz IV-Anspruch zu und stellt fest, die Beendigung der Tätigkeit sei nicht als freiwillige Arbeitsaufgabe zu werten, so dass Aufenthaltsrecht und Leistungsanspruch bestehen blieben.
Bedeutende Entscheidung des Sozialgerichts Berlin zum Leistungsanspruch einer Bulgarin nach Prostitutionsaufgabe in die Datenbank eingestellt
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