Beschluss des Hessischen LSG zum Leistungsanspruch bulgarischer Prostituierter in Datenbank eingestellt

Beschluss des Hessischen LSG zum Leistungsanspruch bulgarischer Prostituierter in Datenbank eingestellt

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In seinem  Beschluss vom 21.08.2020 spricht das LSG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer bulgarischen Prostituierten, die ihre Tätigkeit aufgrund eines Corona-bedingten Verbots einstellen musste, einen Anspruch auf Grundsicherung zu. Das LSG macht dabei Ausführungen zur Fortwirkung des Freizügigkeitsrechts und zur (diesbezüglichen) Unschädlichkeit fehlender gewerbe- und steuerrechtlicher Anmeldung der Straßenprostitution.