Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Mindestversorgung von Schutzsuchenden

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Mindestversorgung von Schutzsuchenden

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Der EuGH entscheidet in seinem Urteil vom 01.08.2025, dass EU-Mitgliedstaaten Schutzsuchenden auch bei außergewöhnlichen Belastungen, etwa einem starken Zustrom, stets grundlegende Aufnahmeleistungen gewähren müssen. Vorübergehend erschöpfte Unterbringungskapazitäten rechtfertigen keinen vollständigen Entzug von Unterkunft, Verpflegung oder anderen materiellen Leistungen. Zwar erlaubt das Unionsrecht in Ausnahmesituationen andere Formen der Leistungsgewährung (Ad hoc Unterkünfte, Wertscheine etc.), die Grundbedürfnisse der Betroffenen müssen jedoch stets gesichert bleiben. Im konkreten Fall hatte Irland zwei Schutzsuchenden über Wochen weder Unterkunft noch materielle Leistungen bereitgestellt und sich auf höhere Gewalt berufen. Über mögliche Schadensersatzansprüche der Betroffenen muss nun das irische Gericht entscheiden.