In seinem Beschluss vom 05.05.2021 verpflichtet das SG das Sozialamt zur vorläufigen Zahlung ungekürzter Leistungen an einen Iraner. Die Leistungen waren gekürzt worden, da der Mann nicht abgeschoben werden konnte, da er keinen Pass beantragte. Das SG hält eine Kürzung in Höhe von 50 % mit Verweis auf eine Entscheidung des BVerfG für verfassungswidrig
Entscheidung des Sozialgerichts Kassel zur Verfassungsmäßigkeit der Leistungskürzungen nach dem AsylbLG in Datenbank eingestellt
Entscheidung des Sozialgerichts Kassel zur Verfassungsmäßigkeit der Leistungskürzungen nach dem AsylbLG in Datenbank eingestellt
Rechtsprechungsdatenbank








