Mit Urteil vom 04.07.2024 stellt das LSG Nordrhein-Westfalen klar, dass Vorratsgesellschaften keine Erlaubnis zur Arbeitnehmer*innenüberlassung erhalten dürfen, da ihnen eine genehmigungsfähige Arbeitgeber*inneneigenschaft fehlt. Das Gericht sieht in diesem Geschäftsmodell einen Verstoß gegen den Zweck des AÜG und eine Umgehung der Zuverlässigkeitsprüfung von Arbeitgeber*innen. Der Schutz der Arbeitnehmer*innen und die Einhaltung sozialstaatlicher Mindeststandards haben dabei Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen.
LSG NRW erteilt dem Verkauf von Vorratsgesellschaften mit AÜG-Erlaubnissen eine Absage
LSG NRW erteilt dem Verkauf von Vorratsgesellschaften mit AÜG-Erlaubnissen eine Absage
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