LSG Sachsen-Anhalt zweifelt an der Rechtmäßigkeit einer Leistungsstreichung nach dem AsylbLG

LSG Sachsen-Anhalt zweifelt an der Rechtmäßigkeit einer Leistungsstreichung nach dem AsylbLG

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Das LSG Sachsen-Anhalt ordnet im Beschluss vom 19.01.2026 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Leistungskürzung nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG an. Die Leistungsstreichung verstößt gegen Art. 1 GG, dessen Grundrechtsgehalt migrationspolitisch nicht zu relativieren sei. Auch eine nur minimale Versorgung aus Billigkeitsgründen müsse nicht hingenommen werden, weil sie Menschen nicht als Träger*innen subjektiver Rechte, sondern als Objekte staatlicher Fürsorge behandle.