SG Düsseldorf spricht sich wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen komplette Leistungskürzungen im Dublin-Verfahren aus

SG Düsseldorf spricht sich wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen komplette Leistungskürzungen im Dublin-Verfahren aus

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Das SG Düsseldorf spricht mit Beschluss vom 18.12.2025 einer über Litauen eingereisten Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Anspruch auf ungekürzte Asylleistungen zu. Aus verfassungsrechtlichen Gründen hält das SG eine komplette Leistungskürzung nach § 4 AsylbLG im Dublin-Verfahren für voraussichtlich rechtswidrig.