SG Karlsruhe hält Leistungseinschränkungen wegen Ablehnung einer Arbeit für verfassungswidrig

SG Karlsruhe hält Leistungseinschränkungen wegen Ablehnung einer Arbeit für verfassungswidrig

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Mit Beschluss vom 12.01.2026 ordnet das SG Karlsruhe die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid der Ausländerbehörde an, durch den Leistungen nach § 5 Abs. 4 AsylbLG herabgesenkt wurden. Grund für die Absenkung war ein angebliches Fernbleiben bei einer Arbeitsgelegenheit mit einer beschämend niedrigen Aufwandsentschädigung von nur 0,80 Euro je Stunde. Die Leistungsbeschränkung sei aber schon formell rechtswidrig gewesen, weil keine Anhörung stattgefunden hat bzw. nachgeholt wurde. Zudem war die Beschränkung der Leistungen schon deswegen rechtswidrig, weil die Absenkung der Leistungen unter das Existenzminimum evident verfassungswidrig und mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist.