Das OLG bestätigt mit seinem Beschluss vom 07.06.2018 die Sicherung von Geldvermögen gemäß § 111e StPO, damit es als möglicher Tatertrag zukünftig einziehbar bleibt. Gegen die Verantwortlichen eines Bauunternehmens bestehe der dringende Verdacht, ihren Arbeitnehmer*innen nicht den gesetzlichen Mindestlohn gezahlt zu haben. Der einzuziehende Betrag richte sich nach § 29a Abs. 1 S. 1 OWiG, wonach das Erlangte die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer sei. Der Wert dieser Arbeitsleistung richte sich nach dem jeweils geltenden Mindestlohn.
Urteil des OLG München zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen in Datenbank eingestellt
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