Der EGMR fällt seine erste Entscheidung dazu, ob Art. 4 EMRK auch auf Zwangsprostitution, Ausbeutung der Prostitution und auf rein nationale Fälle anwendbar; 5.000 EUR Entschädigung
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs S.M. gegen Kroatien in die Datenbank eingestellt
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