In seiner Entscheidung vom Juni 2014 stellt das LSG fest, dass auch Therapeut*innen, die nicht im Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zugelassen sind, notwendige Therapien im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes durchführen können.
Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg zur Kostenübernahme bei Traumatherapien in Datenbank eingestellt
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