Mit Urteil vom 05.03.2026 entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die bloße Weigerung eines Mitgliedstaats, Asylbewerber*innen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung aufzunehmen oder zurückzunehmen, nicht automatisch zu einem Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat führt.
EuGH zur Weigerung eines Mitgliedstaats bei Dublin-Überstellungen
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