Das OLG Celle ordnet mit Beschluss vom 07.04.2024 auf die Beschwerde der Nebenkläger*innen rückwirkend einen (Vertretungs-) Opferbeistand für die terminlich verhinderte Nebenklagevertreterin bei. Es erklärt die Verweigerung der Beiordnung mit Blick auf die Zielsetzung des 2. Opferrechtsreformgesetzes für unzulässig.
OLG Celle zu Recht auf Beiordnung Opferbeistand im Vertretungsfall
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