Mit Beschluss vom 18.03.2026 entscheidet das VG München, dass einem tunesischen Staatsangehörigen mit Visum zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung vorläufig keine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung zu erteilen ist. Besondere Umstände, die ein Absehen vom Visumerfordernis rechtfertigen könnten, sieht das Gericht als nicht gegeben. Offen bleibt dagegen die Frage, ob ihm wegen seiner Rolle als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels und Zwangsarbeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG erteilt werden kann.
VG München lehnt Aufenthaltserlaubnis nach Arbeitsplatzwechsel ab
VG München lehnt Aufenthaltserlaubnis nach Arbeitsplatzwechsel ab
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