Glossar

Zeugnisverweigerungsrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR) gemäß § 53 Strafprozessordnung räumt Angehörigen bestimmter Berufsgruppen ein beschränktes Zeugnisverweigerungsrecht ein, um den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und denen, die ihre Hilfe in Anspruch nehmen, zu gewährleisten.

Dies steht z.B. Anwält*innen, Ärzt*innen und Berater*innen im Rahmen der Schwangerschaftskonfliktberatung zu. Das Ziel des ZVR ist es, Mandant*innen, Patient*innen und Klient*innen die absolute Sicherheit zu geben, dass das, was sie während einer Beratung berichtet haben auch wirklich vertraulich bleibt.

Mitarbeiter*innen von Fachberatungsstellen für Betroffene von Menschenhandel verfügen nicht über ein ZVR. Es kommt aber immer wieder vor, dass sie als Zeug*innen in Gerichtsverfahren ihrer Klient*innen vorgeladen werden. Sie müssen also ihre Klient*innen vor der Beratung darüber informieren, dass diese Möglichkeit besteht und sie eventuell dann in Zeug*innenaussagen auch über Informationen sprechen müssen, die ihnen in der Beratung anvertraut wurden. Dies kann das für die Beratung notwendige Vertrauensverhältnis stören.

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