Glossar

Zwangsarbeit

Der Tatbestand „Zwangsarbeit“ ist in Deutschland in § 232b Strafgesetzbuch (StGB) festgeschrieben und fällt wie die weiteren Straftatbestände zu Menschenhandel unter den 18. Abschnitt des StGB.
Demnach ist Zwangsarbeit das Veranlassen einer Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer auslandsspezifischen Hilflosigkeit, eine Beschäftigung aufzunehmen, durch die sie ausgebeutet wird. Auch die Ausbeutung von Betteltätigkeiten fallen darunter. Zwangsarbeit findet nicht nur im Kontext von wirtschaftlichem Verdienst statt, sondern kann sich auch in den Arbeitsbedingungen begründen. Wesentliches Merkmal des Straftatbestandes ist das Beeinflussen einer Person zum Zwecke der späteren Ausbeutung. Wenn betroffene Personen unter 21 Jahre alt sind, kann Zwangsarbeit auch ohne Willensbeeinflussung pönalisiert werden.

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