Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen (LSG) entschied am 14.06.2023, dass die Kläger*innen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Es stellt klar, dass bei einem fünfjährigen Aufenthalt nach § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich ist. Auf ein (durchgängiges) Gemeldetsein kommt es für die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts nicht an. Die Klägerin, eine polnische Staatsbürgerin, die als Prostituierte arbeitete, hielt sich nach Überzeugung des Gerichts fünf Jahre in Deutschland auf, auch wenn eine Meldelücke von fast 10 Monaten bestand. Diese Meldelücke sei aber unerheblich, da sich der gewöhnliche Aufenthalt aus anderen Anhaltspunkten, so auch aus den Zeugenaussagen ihrer Kunden, ergab. Das LSG setzte sich in seiner Entscheidung umfassend mit der Rechtsprechung zum Meldeerfordernis auseinander.