Das Bundesarbeitsgericht erklärt in seiner Entscheidung vom 18.09.2018 arbeitsvertraglich festgelegte Fristen zum Ausschluss der Geltendmachung von Ansprüchen für unwirksam, wenn diese pauschal alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausschließen und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn umfassen. Dies gilt nur für nach dem 31.12.2014 geschlossene Verträge