In seiner Entscheidung vom 02.09.2021 äußert sich der EuGH zur Fortgeltung eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts bei Betroffenen häuslicher Gewalt. Anlässlich einer Vorlage des belgischen Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitigkeiten) entschied das Gericht, dass der Fortbestand des Aufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen, die häusliche Gewalt durch ihre*n die Unionsbürgerschaft besitzende*n Ehepartner*in erfahren haben, nach einer Scheidung davon abhängt, ob sie über genügende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen.