Der EuGH stellt in seinem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren fest, dass Angaben von Asylbewerbern und -bewerberinnen zu ihrer sexuellen Orientierung grundsätzlich überprüft werden dürfen, dies aber nur in den Grenzen der Grundrechte. So sind zum Beispiel Fragen zu sexuellen Praktiken oder gar psychologische oder andere `Tests´ nicht zulässig.