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Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Überprüfung der Glaubwürdigkeit homosexueller Asylbewerber und -bewerberinnen in die Datenbank eingestellt

Der EuGH stellt in seinem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren fest, dass Angaben von Asylbewerbern und -bewerberinnen zu ihrer sexuellen Orientierung grundsätzlich überprüft werden dürfen, dies aber nur in den Grenzen der Grundrechte. So sind zum Beispiel Fragen zu sexuellen Praktiken oder gar psychologische oder andere `Tests´ nicht zulässig.

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