Das VG ordnet mit Beschluss vom 07.07.2021 die aufschiebende Wirkung der Klage einer Nigerianerin gegen ihre Abschiebung an, da das Bundesamt sich nicht hinreichend mit einer möglichen Gefährdung der Frau durch den Menschenhändlerring im Falle der Rückkehr auseinandergesetzt habe. Ebenso sei beim Verweis auf eine inländische Fluchtalternative zu prüfen, ob die Frau als Alleinerziehende ihre Familie ernähren könne, wenn die finanzielle Unterstützung der Großfamilie entfiele.