Am 10.05.2021 erließ das LSG eine Entscheidung zur Grundsicherung von arbeitssuchenden Unionsbürger*innen. Es stellt darin fest, dass Unionsbürger*innen von der Leistungsberechtigung nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ausgeschlossen sind, wenn ihnen materiell-rechtlich ein Aufenthaltsrecht zusteht. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörden bedarf es nicht.