In seinem Urteil vom 06.12.2022 äußert sich das Landessozialgericht (LSG) Sachsen zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II für (schwangere) Unionsbürger*innen, die unverschuldet ihre Arbeitsstelle verloren haben. Das LSG legt dar, dass der in diesem Fall fortwirkende Arbeitnehmerinnenstatus nicht sechs Monate nach Verlust der Arbeit endet, sondern der Ablauf der sechsmonatigen Frist während des Mutterschutzes gehemmt wird. Weiterhin führt nach dem LSG der europa- und grundrechtliche Schutz der Familie dazu, dass auch nach Ablauf der Frist ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, wenn (fiktiv) die materiellen Voraussetzungen für ein familiäres Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz bestehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Titel nicht beantragt wurde.