OLG Bamberg, Urteil vom 4.4.2001
Aktenzeichen 8 U 141/00

Stichpunkte

Vorrangegangenes Urteil LG Hof, 3. Zivilkammer, vom 15.12.2000 Zivilverfahren um Schmerzensgeld wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung eines Mannes durch einen Mann; Anhebung des Schmerzensgeldes von 15.000 auf 30.000 DM; Ausführungen zu Kriterien zur Bemessung von Schmerzensgeld; keine Auswirkung strafrechtlicher Verurteilung des Täters auf die Höhe des Schmerzensgeldes.

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hebt auf die Berufung des Klägers hin das Schmerzensgeld für Vergewaltigung und sexuelle Nötigung von 15.000 auf 30.000 DM an.

Der Kläger war 1999 vom Beklagten mehrfach sexuell genötigt und vergewaltigt worden. Vom Landgericht (LG) Hof waren ihm dafür 15.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen worden. Das Landgericht betonte, dass die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht schon durch eine strafrechtliche Verurteilung des Täters erfüllt wird, sondern dass gerade bei Sexualdelikten die Opfer im Strafprozess das Geschehen erneut durchleben müssen. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes seien insbesondere Dauer- und Langzeitschäden zu berücksichtigen. Aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Einschränkungen in seiner Lebensführung infolge psychischer Probleme hielt das Landgericht 15.000 DM für angemessen.

Auf die Berufung des Klägers hin hat das OLG das Schmerzensgeld auf 30.000 DM erhöht. Das Landgericht hatte nach Ansicht des Oberlandesgerichtes sowohl die Art der Durchführung der Tat als auch die erlittene und vermutlich länger andauernde psychische Schädigung nicht hinreichend gewürdigt. Das Gericht spricht dem Opfer daher weitere 15.000 DM zu. Den von ihm geforderten Betrag von 70.000 DM hält es für überhöht, wenngleich es darauf verweist, dass die zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge für Vergewaltigung in letzter Zeit deutlich angestiegen sind.

Entscheidungen im Volltext:

OLG_Bamberg_04_04_2001 (PDF, 1542 KB, nicht barrierefrei)

LG_Hof_15_12_2000 (PDF, 1832 KB, nicht barrierefrei)

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