LG Heilbronn, Urteil vom 13.4.2012
Aktenzeichen 4 Ns 12 Js 14008/10

Stichpunkte

Vorangegangenes Urteil: AG Heilbronn vom 23.03.2011, Aktenzeichen 11 Ls 12 Js 14008/10 AK 3/11. Strafverfahren wegen Zuhälterei und schwerer Nötigung; 7.500 Euro Entschädigung für die Nebenklägerin im Täter-Opfer-Ausgleich führt zur Aussetzung der Strafe zur Bewährung.

Zusammenfassung

Das Landgericht Heilbronn ändert auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn dahin gehend, dass die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte war wegen Zuhälterei, schwerer Nötigung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch unbefugtes Zugänglichmachen von Bildaufnahmen verurteilt worden. Er hatte die Nebenklägerin in neun Fällen zur Prostitution gezwungen, indem er ihr drohte, Fotos, die sie in sadomasochistischen Posen zeigen, an ihren Ehemann und das Jugendamt zu schicken. Die Frau ließ sich daraufhin von ihm an Freier vermitteln. Die Einnahmen dafür behielt der Angeklagte. Danach schickte er gleichwohl die Fotos per E-Mail an den Ehemann. Das Amtsgericht verurteilte ihn deswegen zu der Freiheitsstrafe. Diese wurde wegen einer schlechten Sozialprognose nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Da der Angeklagte in der Zwischenzeit in einem Täter-Opfer-Ausgleich an die Nebenklägerin 7.500 Euro gezahlt hat und nach Ansicht des Landgerichts das Unrecht seiner Tat jetzt einsieht, setzt das Gericht die Strafe zur Bewährung aus.

Entscheidungen im Volltext:

LG_Heilbronn_26_01_2012 (PDF, 427 KB, nicht barrierefrei)

AG_Heilbronn_13_04_2011 (PDF, 1,3 MB, nicht barrierefrei)

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