SG Dortmund, Beschluss vom 10.5.2011
Aktenzeichen S 47 AY 58/11

Stichpunkte

Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; die Verpflichtungserklärung eines Angehörigen, für den Unterhalt aufzukommen, steht Anspruch auf Leistungen nicht entgegen, wenn Verpflichteter sich weigert zu zahlen; Ausreise darf nicht durch das Vorenthalten von Lebensunterhalt erzwungen werden.

Zusammenfassung

Das Sozialgericht Dortmund verpflichtet in einem Eilbeschluss die Stadt zur Zahlung von Leistungen an eine Asylbewerberin. Diese war mit einem Besuchsvisum eingereist und nach Ablauf der Frist nicht wieder ausgereist. Ihr Schwiegersohn hatte sich in einer Erklärung verpflichtet, für Lebenshaltungskosten und Ausreise aufzukommen, dies nach Ablauf des Visums aber verweigert. Die Stadt hatte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abgelehnt.
Die Antragstellerin müsse sich an ihren Schwiegersohn wenden. Außerdem läge nach dessen Angaben ein Rückflugticket für sie bereit.

Das Sozialgericht stellt fest, dass die Antragstellerin dadurch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums verletzt ist. Da der Schwiegersohn sich weigere zu zahlen, könne die Frau nicht an diesen verwiesen werden. Einen Anspruch ihm gegenüber aufgrund der Verpflichtungserklärung habe auch nicht die Frau, sondern die Verwaltung.
Auch auf den Umstand, dass sie ein Rückflugticket habe, dürfe sie nicht verwiesen werden, da eine bestehende Ausreiseverpflichtung mit ausländerrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden muss und die Ausreise nicht durch Vorenthaltung des Lebensunterhalts erzwungen werden darf.

Entscheidung im Volltext:

SG_Dortmund_11_05_2011 (PDF, 17 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky