BSG, Urteil vom 24.5.2012
Aktenzeichen B 9 V 2/11 R

Stichpunkte

Bedeutende Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren um Anrechnung von Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; umfangreiche Ausführungen zum Begriff des anrechenbaren Einkommens und zur Entstehung und Begründung des Asylbewerberleistungsgesetzes; Grundrente ist kein anrechenbares Einkommen und daher zusätzlich zu den Asylbewerberleistungen zu zahlen; Grundrente dient der Rehabilitation und nicht der sozio-kulturellen Teilhabe.

Zusammenfassung

Das Bundessozialgericht (BSG) verneint einen Anspruch des klagenden Landkreises gegen den Freistaat Bayern auf Erstattung gezahlter Asylbewerberleistungen. Der Landkreis hatte an eine Frau Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt. Im Dezember 2001 wurde diese Opfer einer Straftat und erhielt vom Freistaat zusätzlich eine Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Daraufhin forderte der Landkreis die für den Zeitraum von Dezember 2003 bis Mai 2004 noch nicht ausgezahlte Grundrente für sich als Erstattung für gezahlte Asylbewerberleistungen.

Das BSG stellt jedoch fest, dass die Frau einen Anspruch auf Zahlung der Grundrente zusätzlich zu den Asylbewerberleistungen hat. Es setzt sich umfangreich mit der umstrittenen Frage auseinander, welches Einkommen auf die Asylbewerberleistungen anzurechnen ist. Der Begriff des Einkommens ist im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) selbst nicht geregelt. Nach Ansicht des BSG ist daher vorliegend auf entsprechende Regelungen des damals gültigen, 2005 vom Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches abgelösten, Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zurückzugreifen. Nach § 76 BSHG ist die Grundrente ausgenommen von einer Anrechnung (insoweit wortgleich, der jetzt gültige § 82 Abs. 1 des Zwölften Sozialgesetzbuches). Das BSG setzt sich umfassend mit den unterschiedlichen Auslegungen des Einkommensbegriffs und den Hintergründen des Asylbewerberleistungsgesetzes auseinander. Es legt dar, dass die Beschädigtengrundrente nicht der sozio-kulturellen Teilhabe, sondern der Rehabilitation dient. Auch Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention sprechen dafür, den Betroffenen diese Rente zusätzlich zu Asylbewerberleistungen zu belassen.

Entscheidung im Volltext:

BSG_24_05_2012 (PDF, 51 KB, nicht barrierefrei)

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