BGH, Urteil vom 7.4.2011
Aktenzeichen 3 StR 497/10

Stichpunkte

Bemerkenswerte Entscheidung zum Umfang des Beweisantragsrechts der Nebenklage; Gericht hebt hervor, dass es im Gegensatz zum 5. Strafsenat von Gleichwertigkeit des Beweisantragsrechts der Nebenklage zu dem der Angeklagten ausgeht; umfangreiche Ausführungen zur Entwicklung der Nebenklagerechte aus § 397 Strafprozessordnung und daraus resultierenden Anforderungen an die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrages der Nebenklage.

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Oldenburg auf und verweist zur Neuverhandlung zurück. Das LG hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung an dem Nebenkläger verurteilt. Der Nebenkläger legte Revision ein, um eine härtere Verurteilung zu erreichen und machte eine Verletzung seiner Rechte geltend. Er hatte einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gestellt, dem gegenüber er sich zum Tathergang geäußert hatte. Der Angeklagte und der Nebenkläger hatten das Tatgeschehen unterschiedlich dargestellt. Das Gericht hatte den Antrag abgelehnt. Im Ablehnungsbeschluss heißt es zur Begründung, ob das Gespräch so stattgefunden habe, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, da das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme bereits davon überzeugt sei, der Tathergang habe sich zugetragen, wie vom Angeklagten geschildert.

Der BGH stellt fest, dass diese Begründung nicht ausreichend ist. Im Beschluss zur Ablehnung eines Beweisantrages muss das Gericht konkret darlegen, warum es aus einem beantragten Beweis keine Schlussfolgerungen ziehen will, die die Entscheidung beeinflussen könnten. Die Gründe sind mit der gleichen Ausführlichkeit darzulegen, wie die Gründe dafür, warum ein erhobener Beweis ohne Einfluss auf die Entscheidung bleibt. Diese strengen Grundsätze, die für die Ablehnung von Beweisanträgen der Angeklagten gelten, sind auch für die der Nebenklage anzuwenden. In diesem Punkt widerspricht der
3. Strafsenat dem 5. Strafsenat, der in einer Entscheidung im April 2010 dem Antragsrecht der Angeklagten eine größere Bedeutung als dem der Nebenklage eingeräumt hatte. Unter Bezugnahme auf die Entwicklung des § 397 Strafprozessordnung, unter anderem im Rahmen der Reform des Opferschutzes, legt der Senat dar, dass das Beweisantragsrecht der Nebenklage hinter dem der Angeklagten nicht zurücksteht, da beide Parteien ein gleich zu wertendes Interesse an der Wahrheitsfindung hätten.
Da das Landgericht nur pauschal auf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme verwiesen hatte, habe der Nebenkläger keine Möglichkeiten gehabt, in seinem  Prozessverhalten, zum Beispiel durch weitere Beweisanträge, entsprechend zu reagieren. Ebenso könne der Senat so die vorweggenommene Beweiswürdigung des Landgerichtes nicht auf eventuelle Fehler überprüfen. Somit war das Urteil aufzuheben.

Entscheidung im Volltext:

BGH_07_04_2011 (PDF, 90 KB, nicht barrierefrei)

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