LG Bochum, Beschluss vom 25.10.2001
Aktenzeichen 7a T 317/01

Stichpunkte

Entscheidung über Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erstattung von Auslagen für Dolmetscherkosten bei Tätigkeit im Rahmen von Beratungshilfe; Dolmetscherkosten erstattungsfähig im notwendigen Umfang; als Dolmetscherin oder Dolmetscher kann jede Person hinzugezogen werden, die zur mündlichen Übersetzung fähig ist; Ausführungen zur Überprüfung der Erforderlichkeit der Auslagen sowie zu den Anforderungen an die Abrechnung; Rechtsanwalt muss genaue Angaben zu Ort, Datum, Zeit der Tätigkeit und zur Identität der übersetzenden Person machen.

Zusammenfassung

Das Landgericht (LG) Bochum spricht einem Anwalt einen Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten zu. Der Anwalt hatte eine Frau in Asylangelegenheiten beraten. Dafür beantragte er beim Amtsgericht nachträglich Beratungshilfe, die auch bewilligt wurde. Nicht bewilligt wurde jedoch die Erstattung von Dolmetscherkosten, die der Anwalt für Übersetzungen von insgesamt fünf Stunden ausgelegt hatte. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass er lediglich eine Quittung eingereicht hatte, aus der sich der Empfänger nicht ergab. Eine detaillierte Rechnung sei erforderlich. In der Beschwerdeinstanz hatte der Anwalt dann nähere Angaben zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit gemacht und den Dolmetscher auch namentlich genannt.

Das LG stellt fest, dass der Anwalt, nachdem er die näheren Angaben gemacht hat, einen Anspruch auf Auslagenerstattung hat. Dieser richte sich für einen Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe nach den Paragrafen 133, 126 der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (insoweit seit 2004 Paragrafen 44, 46 Rechtsanwaltsvergütungsordnung). Notwendig seien Dolmetscherkosten danach, wenn der Anwalt oder die Anwältin von der oder dem Rechtsuchenden aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht die erforderlichen Informationen erlangen kann. Soweit möglich, ist zur Vermeidung von Kosten die Hinzuziehung anderer Personen, die übersetzen können, vorzuziehen. Das Gericht betont, dass Dolmetscherin oder Dolmetscher jede Person sein kann, die zur Übersetzung fähig ist. Eine gerichtliche Zulassung darüber hinaus sei nicht erforderlich. Da dem Anwalt oder der Anwältin somit ein relativ weiter Ermessensspielraum zustehe, seien bei der Abrechnung detailliertere Angaben notwendig. Zum Umfang der Auslagen müssten aber nur dann Angaben gemacht werden, wenn Anhaltspunkte Zweifel an deren Erforderlichkeit wecken. Dies betraf vorliegend die zeitliche Dauer der Übersetzungen. Denn der Anwalt müsse sich um eine Geringhaltung der Kosten bemühen. So müsse er zum Beispiel darauf hinwirken, dass die Rechtsuchenden nicht durch ausschweifende Schilderungen unnötig hohe Dolmetscherkosten verursachen.
Um die Erforderlichkeit des zeitlichen Aufwandes zu begründen, reiche nicht der Verweis auf eine Quittung, die den Aussteller oder die Ausstellerin nicht erkennen lässt. In der Abrechnung aufzuführen seien der Ort und die genaue Zeit der Tätigkeit sowie die Identität des Dolmetschers oder der Dolmetscherin, um eine Überprüfbarkeit zu gewährleisten. Da der Anwalt die erforderlichen Angaben nachgeholt hatte, sprach das Gericht ihm einen Erstattungsanspruch zu.

Entscheidung im Volltext:

LG_Bochum_25_10_2001 (PDF, 938 KB, nicht barrierefrei)

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