BAG, Urteil vom 27.6.2012
Aktenzeichen 5 AZR 496/11

Stichpunkte

Arbeitsgerichtsverfahren um Lohnforderungen; für das Vorliegen einer sittenwidrigen und damit unwirksamen Lohnabsprache sind auch die subjektiven Voraussetzungen vom Kläger darzulegen; dies ist entweder die bewusste Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit o. Ä. des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, oder eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin; nur ein extremes Missverhältnis zwischen Lohn und Wert der Arbeitsleistung lässt automatisch auf diese subjektiven Voraussetzungen schließen.

Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hebt auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auf, soweit  dieses dem Kläger teilweise einen Anspruch auf weitere Lohnzahlung wegen Lohnwuchers zugesprochen hatte. Der Kläger hatte von April 2006 bis Juni 2009 bei der Beklagten als Tierpfleger und Melker gearbeitet. Sein Brutto-Durchschnittslohn lag in den Jahren 2006 bis 2009 einschließlich der Zuschläge für Überstunden und Ähnliches bei 5,66 bis 7,- Euro. Da der Tariflohn für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Brandenburg im entsprechenden Zeitraum zwischen 8,40 und 9,20 Euro brutto lag, hatte der Mann 2009 vor dem Arbeitsgericht auf weitere Lohnzahlung geklagt. Der arbeitsvertraglich vereinbarte Lohn liege 2/3 unter dem üblichen Lohn. Die Lohnabsprache sei damit sittenwidrig und er habe Anspruch auf den Differenzbetrag zum Tariflohn.

Das Arbeitsgericht hatte seine Klage abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hatte ihm auf seine Berufung einen Anspruch auf weitere 20.400 Euro zugesprochen.

Das BAG hebt dieses Urteil auf und stellt fest, dass der Kläger nur einen Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Lohnes hat, da der Arbeitsvertrag nicht sittenwidrig ist. Es könne in diesem konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bestehe, und damit die objektiven Voraussetzungen von Lohnwucher oder einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft vorliegen. Der Kläger habe nämlich die für beide Varianten erforderlichen subjektiven Voraussetzungen nicht dargelegt. So wäre für einen Lohnwucher erforderlich, dass der Arbeitgeber bewusst eine schwächere Situation des Arbeitnehmers ausnutzt. Für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft wäre eine verwerfliche Gesinnung zu beweisen. Der Kläger hatte erklärt, von den erforderlichen subjektiven Voraussetzungen bei der Arbeitgeberin sei auszugehen, da, sein Lohn zwei Drittel unter dem Tariflohn liege. Auch das Landesarbeitsgericht war davon ausgegangen, dass der Beklagte hätte beweisen müssen, dass er keine verwerfliche Gesinnung habe..

Das BAG widerspricht dem und stellt unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung klar, dass die allgemeinen Grundsätze der Beweis- und Darlegungslast zu beachten sind. Das bedeutet: der Kläger muss die für einen Anspruch auf höheren Lohn wegen Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Lohnabsprache erforderlichen Voraussetzungen beweisen. Eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten ergebe sich nicht ohne Weiteres daraus, dass sein Lohn zwei Drittel unter dem Tariflohn liegt. Nur wenn ein sehr grobes Missverhältnis vorliege, nämlich wenn der Wert der Leistung (mindestens) doppelt so hoch sei wie der der Gegenleistung, läge automatisch der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin nahe.
Da dies nicht vorlag, hätte der Kläger weitere Umstände schildern müssen, aus denen sich ergeben hätte, dass die Arbeitgeberin eine schwächere Position des Klägers in verwerflicher Weise ausgenutzt hätte.

Entscheidung im Volltext:

BAG_27_06_2012 (PDF, 29 KB, nicht barrierefrei)

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