AG Nienburg, Urteil vom 16.5.2013
Aktenzeichen 4 Cs 519 Js 24060/12 (319/12)

Stichpunkte

Bemerkenswerte Entscheidung im Strafverfahren wegen Urkundenfälschung; Freispruch für Afghanin, die mit gefälschten Papieren eingereist war; Straftatbestand der Urkundenfälschung zwar erfüllt, aber wegen persönlicher Notlage und fehlender alternativer Möglichkeiten straffrei; menschenwürdige Einreise nach Deutschland nur mit Papieren (Visum) möglich; Schutzsuche in unsicheren Drittstaaten ist Flüchtlingen nicht zumutbar

Zusammenfassung

Das Amtsgericht (AG) Nienburg spricht eine wegen Urkundenfälschung angeklagte Afghanin frei. Sie war mit falschen Papieren nach Deutschland eingereist. Zuvor hatte sie mit  ihrem Mann und ihren Kindern in Kabul gelebt. Der Mann war bei den US-Streitkräften beschäftigt. Nach Beginn des Truppenabzuges 2011 fürchteten sie um ihr Leben und beschlossen nach Deutschland zu fliehen. Da sie keine Möglichkeit hatten, ein Visum zu erhalten, wandten sie sich an Schleuser. Die Angeklagte erhielt gefälschte Papiere und reiste damit Anfang 2012 über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Deutschland ein.

Das Gericht stellt fest, dass dies zwar den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt,

führt aber umfassend aus, warum die Angeklagte aufgrund der besonderen Situation im entschuldigenden Notstand gemäß § 35 Strafgesetzbuch gehandelt hat und daher straffrei bleibt. Sie und ihre Familie haben sich in einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr befunden, die nur durch die Flucht abzuwenden war. Eine Einreise in die Bundesrepublik sei unter menschenwürdigen Bedingungen nur mit Papieren möglich. Wer keine echten Papiere habe, sei gezwungen mit gefälschten einzureisen.

Das Gericht führt aus, dass der Angeklagten auch nicht zuzumuten war, in den auf der Flucht durchquerten Drittstaaten Schutz zu suchen. Zwar wäre dort die Lebensgefahr schon gebannt gewesen, ein Flüchtling dürfe aber die Flucht in den Staat anstreben, in dem ihm seine Zukunft am gesichertsten erscheint. Das Gericht betont, jeder vernünftige Dritte hätte wie die Angeklagte gehandelt und aufgrund der dort herrschenden unsicheren Lebensumstände nicht schon im Iran, in der Türkei oder in Griechenland Schutz gesucht.

Ebenso sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, ihre wahren Personalien kurz vor der Einreise anzugeben und dadurch den Fluchterfolg zu gefährden. Einem landesunkundigen Flüchtling könne nicht abverlangt werden, sich einem undurchschaubarem bürokratischen Verfahren auszuliefern. Auch insofern hätte jeder vernünftige Dritte wie die Angeklagte gehandelt und zunächst durch die Einreise Tatsachen geschaffen. Die Angabe der wahren Personalien könne nachgeholt und ein geordnetes Asylverfahren durchgeführt werden.

 

Entscheidung im Volltext

ag_nienburg_16_05_2013_01.pdf

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