SG Düsseldorf, Urteil vom 13.6.2013
Aktenzeichen S 35 VG 21/10

Stichpunkte

Bemerkenswerte Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren um Opferentschädigung, Ausführungen zur Verpflichtung des Staates, Verbrechen zu verhindern, aufzuklären und Opfern beim Nachweis eines rechtswidrigen, tätlichen Angriffes zu unterstützen; Beweislastumkehr wenn Betroffenen aufgrund unzureichenden polizeilichen Ermittlungen Nachweis eines tätlichen Angriffes unmöglich ist; Anspruch auch bei eingestelltem Strafverfahren

Zusammenfassung

Das Sozialgericht (SG) verpflichtet den Landschaftsverband Rheinland (LVR), dem Kläger wegen einer posttraumatische Belastungsstörung eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu gewähren. Der Kläger hatte beim LVR Opferentschädigung beantragt. Er gab an, nach einem Besuch in einem Bordell mit einem Baseballschläger angegriffen worden zu sein und dabei u. a. schwere Kopfverletzungen erlitten zu haben. Er leide noch heute unter den körperlichen und psychischen Folgen der Tat und sei seitdem erwerbsunfähig. Der LVR hatte Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz abgelehnt, da der Kläger den Nachweis, dass er sich die gesundheitliche Schädigung durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff zugezogen habe, nicht erbracht habe. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, da die Angaben des Kläger und seines Begleiters (des Zeugen), widersprüchlich gewesen seien.

Das SG räumt ein, dass der Kläger zwar einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff auf ihn nicht habe beweisen können. Es führt jedoch aus, dass dies an den, nach Ansicht des Gerichts, völlig unzureichenden Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft lag, die verhindert hätten, dass Beweismaterial gesichert werden konnte. Hätten ordnungsgemäße Ermittlungen statt gefunden, wäre zumindest eine Gewalttat nachweisbar gewesen, was für eine Anspruchsbegründung ausreichend sei, denn ein bestimmter Täter müsse nicht ermittelt werden. Entscheidend sei grundsätzlich, dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf das Opfer erfolgt sei und dieses einen solchen auch beweisen könne. Der Kläger könne dies hier zwar nicht, das Gericht nahm aber vorliegend eine Beweislastumkehr an. Denn wenn der Staat seiner Schutzpflicht zur Verhinderung einer Straftat zulasten der Bürger und Bürgerinnen nicht nachkomme, und nach der Tat unzureichende Ermittlungen den Nachweis eines tätlichen Angriffes unmöglich machen, dürfe dies nicht zum Nachteil der Betroffenen werden. Da ein Gutachter eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigt hatte, sowie dass die Verletzungen des Klägers von einem Baseballschläger stammen könnten, sprach das Gericht dem Kläger einen Anspruch auf Opferentschädigung zu.

 

Entscheidung im Volltext

sg_duesseldorf_13_06_2013 (PDF, 4.400 KB, nicht barrierefrei)

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