LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.11.2013
Aktenzeichen L 10 VE 46/12

Stichpunkte

Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren um Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz; umfassende Ausführungen zu dem Begriff des `tätlichen Angriffs´ unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung; Erpressungsversuch kein tätlicher Angriff, da keine auf die körperliche Unversehrtheit gerichtete Kraftentfaltung; Drohung mit Gewalt stellt nur bei unmittelbar bevorstehender Gewaltanwendung tätlichen Angriff dar

Zusammenfassung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) lehnt einen Anspruch der Klägerin auf Opferentschädigung mangels tätlichen Angriffs ab. Die Klägerin erhielt 2010 innerhalb eines Monats insgesamt fünf Erpresserschreiben. Darin wurde sie zur Zahlung von zunächst 8.500,00 € und später von 9.000,00 € aufgefordert. Im Falle der Nichtzahlung drohte der Täter unter anderem mit der Tötung der Klägerin oder ihrer Kinder sowie der  Inbrandsetzung ihres Hauses. Die Geldübergabe scheiterte, die Erpressungen endeten nach einer polizeilichen Durchsuchung beim Täter. Die Klägerin beantragte Opferentschädigung, da bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom bestehe. Sie leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag ab, da ein Erpressungsversuch kein tätlicher, auf die körperliche Integrität abzielender Angriff sei.

Das LSG bestätigt dies. Ein Anspruch auf Opferentschädigung bestehe nur bei einem tätlichen Angriff oder bei einer rechtmäßigen Abwehr eines solchen Angriffs. Das Gericht verweist auf die einschlägige Rechtsprechung und führt aus, dass ein tätlicher Angriff nur bei einer Kraftentfaltung gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person vorliege. Das sei bei einer Bedrohung mit Gewalt, selbst beim Vorzeigen eines Messers noch nicht gegeben. Auch nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.04.2011sei eine Drohung mit Gewalt nur dann als tätlicher Angriff anzusehen, wenn eine Gewaltanwendung unmittelbar bevorsteht. Dies sei bei der Klägerin aber nicht der Fall gewesen.

Auch ein sogenannter `Schockschaden´ komme nicht in Betracht, da auch dieser einen tätlichen Angriff, nur eben gegen eine andere als die geschädigte Person, voraussetzt.

 

Entscheidung im Volltext

lsg_niedersachsen_bremen_14_11_2013 (PDF, 118 KB, nicht barrierefrei)

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